RS Vwgh 2003/9/24 2003/17/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §7;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid, lautend auf Zurückweisung des Berichtigungsantrages, wurde nicht ausgesprochen, dass die erstinstanzliche Kostenvorschreibung rechtens gewesen wäre; die belangte Behörde hat spruchgemäß keine Sachentscheidung über den Berichtigungsantrag getroffen. Daher konnte die Beschwerdeführerin dadurch nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Berichtigungsantrag, nicht aber in dem vor ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht (gesetzlich gewährleistetes Recht auf Nichteinhebung von Sachverständigengebühren) verletzt werden (vgl. zum Beschwerdepunkt im Zusammenhalt mit dem Recht auf Sachentscheidung etwa den hg. Beschluss vom 28. März 2003, 2001/02/0055).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170278.X01

Im RIS seit

12.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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