Index
E6JNorm
61997CJ0108 Windsurfing Chiemsee VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/04/0021Rechtssatz
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 4. Mai 1999 (in den verbundenen Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee) unter Randzahl 47 ausgeführt, eine geographische Bezeichnung kann als Marke eingetragen werden, wenn sie infolge ihrer Benutzung die Eignung erlangt hat, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Ware von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In einem solchen Fall hat die geographische Bezeichnung nämlich eine neue Bedeutung erlangt, die nicht mehr nur beschreibend ist; dies rechtfertigt ihre Eintragung als Marke. Hier: Davon ausgehend könnte die Beschwerdeführerin die Eintragung ihrer beiden Marken aber nur auf Grund ihrer (schon vor Anmeldung erfolgter) Benutzung, insoweit diese eine neue Bedeutung der geographischen Bezeichnung "Erfurt" bewirkte, erlangen (Hinweis E vom 29. Mai 2002, Zl. 2002/04/0051). Dass eine derartige Benutzung ihrer Marken überhaupt erfolgte, behauptet die Beschwerdeführerin allerdings nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040020.X05Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011