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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1;Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde ausführt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nicht entsprochen habe, die im Ausland geführten Bücher und Aufzeichnungen über Verlangen zur Einsichtnahme durch den Prüfer ins Inland zu bringen, übersieht sie, dass eine solche Verpflichtung in den Fällen des § 131 Abs. 1 zweiter Satz BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 141/2000, besteht, nicht jedoch für auf Grund einer Bewilligung nach § 131 Abs. 1 vierter Satz legcit im Ausland geführte Bücher und Aufzeichnungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000130185.X02Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
10.07.2009