RS Vfgh 2006/9/25 B751/06

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
HandelskammerG 1957 §57
WirtschaftskammerG 1998

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festsetzung der Kammerumlage für einen Autovermieter aufgrund des Handelskammergesetzes 1957; Vorschreibung der Umlage für bereits vom Geltungsbereich des Wirtschaftskammergesetzes 1998 umfasste Zeiträume; Handelskammergesetz bereits außer Kraft getreten

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die Berufungsentscheidung auf ein Gesetz gestützt, das zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vor über sechs Jahren außer Kraft getreten war. Auch die Jahre, für die die Kammerumlage vorgeschrieben wurde, betreffen Zeiträume, in denen bereits das WirtschaftskammerG 1998 galt. Die Behörde hat den Ersatz eines ganzen Gesetzes durch ein neues Gesetz nach über sechs Jahren unbeachtet gelassen und ist damit willkürlich vorgegangen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Vorschreibung der Kammerumlage auch nach der neuen Rechtslage möglicherweise ebenso gedeckt gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, eine Begründung, die auf einem nicht mehr geltenden Gesetzes beruht und daher in Wahrheit völlig fehlt, für die belangte Behörde nachzureichen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Handelskammern, Wirtschaftskammern, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B751.2006

Dokumentnummer

JFR_09939075_06B00751_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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