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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §175 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus den vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen ergibt sich eindeutig, dass bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 175 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040132.X02Im RIS seit
20.10.2003