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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (Hinweis E 20. Juli 1999, 97/13/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130286.X01Im RIS seit
27.10.2003