RS Vwgh 2003/9/24 2002/11/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 idF 2002/I/032;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0110 E 29. April 2003 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Dass die neuerliche Begehung eines Alkoholdeliktes nicht mit Sicherheit auszuschließen ist - ein solcher Ausschluss wird bei zahlreichen Besitzern einer Lenkberechtigung nicht möglich sein -, rechtfertigt nicht den Schluss, es sei konkret zu befürchten, dass der Bf ein solches Delikt begehen werde. Der Umstand, dass Alkohol in Gesellschaft anderer Personen konsumiert wird, rechtfertigt die Annahme einer solchen Gefahr ebenso wenig wie die "erhöhte Alkoholtoleranz", zumal auch nicht nachvollziehbar ist, warum bei Personen mit "Alkoholintoleranz" eine solche Gefahr auszuschließen sein soll. Entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol ist, dass der Betreffende - sei es nun aus Überzeugung von den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums auf die Gesundheit, sei es auf Grund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung - den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeuges vermeidet oder zumindest so weit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110231.X03

Im RIS seit

22.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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