RS Vfgh 2006/9/25 B1051/06

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
AltlastensanierungsG

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines durch Ablehnung abgeschlossenen Verfahrens mangels Darlegung eines - eine günstigere Entscheidung des VfGH bewirkenden - Wiederaufnahmegrundes

Rechtssatz

Die als neue Tatsachen und Beweismittel vorgebrachten, aus einem Vortrag (anlässlich der am 31.05.06 abgehaltenen Konferenz des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes) abgeleiteten (und von der Antrag stellenden Gesellschaft auf die Zahlen des Altlastenatlasses mit Stand Jänner 2006 bezogenen) "neuen Bewertungskriterien" könnten unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof im Verfahren B1079/05, B v 28.11.05, vertretenen Rechtsansicht zu keinem anderen Ergebnis in dieser Sache führen.

Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens bildete die Beurteilung der Verfassungskonformität von (präjudiziellen) Bestimmungen des AltlastensanierungsG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (also im Zeitpunkt seiner Zustellung an die Antrag stellende Gesellschaft am 28.07.05), dies vor allem vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht und im Hinblick auf die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele des AltlastensanierungsG. Die Kenntnis des Gerichtshofes von der nunmehr ins Treffen geführten Einschätzung im erwähnten Vortrag hinsichtlich der tatsächlichen, (nach Ansicht des Vortragenden) weit unter den bisher angenommenen Zahlen gelegenen Summe von Verdachtsflächen im Bereich der Gemeindedeponien wäre nicht geeignet gewesen, eine für die Antrag stellende Gesellschaft günstigere Entscheidung in Bezug auf den relevanten Verfahrensgegenstand (Verfassungskonformität von Vorschriften des AltlastensanierungsG) herbeizuführen, weil die Frage der Anzahl der Verdachtsflächen für die Entscheidungsfindung des Gerichtshofes nämlich ebenso wenig von Bedeutung war wie die Relation zwischen den Altlastenkategorien Altstandorte und Altablagerungen.

Insgesamt vermag die Antrag stellende Gesellschaft mit ihrem Vorbringen daher keinen Wiederaufnahmegrund iS des §530 ZPO darzutun.

Entscheidungstexte

  • B 1051/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2006 B 1051/06

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Prüfungsmaßstab, Abfallwirtschaft, Altlastensanierung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1051.2006

Dokumentnummer

JFR_09939075_06B01051_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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