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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt eines Parteienvertreters erfordert, dass er die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichtet, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist (Hinweis auf das zum insoweit vergleichbaren § 167 Abs. 1 FinStrG ergangene E vom 30. April 2003, 2003/16/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130224.X07Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019