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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §67 Abs3;Rechtssatz
Das Wesen einer Dienst- und Besoldungsordnung besteht darin, die dienst- und besoldungsrechtlichen Belange einer Mehrheit von Arbeitnehmern abstrakt und losgelöst von der Person des einzelnen Arbeitnehmers zu regeln. Ein von dem für die Arbeitnehmer geltenden Kollektivvertrag abweichender Einzeldienstvertrag wird diesem Wesen nicht gerecht. Daran vermag weder der Umstand, dass auch mit dem Stellvertreter des Geschäftsführers ein Sondervertrag abgeschlossen worden sei, noch der Umstand, dass Sonderverträge in gleicher Weise wie eine Dienst- und Besoldungsordnung der Genehmigung durch bestimmte Organe bedürfen, etwas zu ändern (Hinweis E 22. Februar 1989, 85/13/0196).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130180.X01Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013