RS Vwgh 2003/9/24 2003/11/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0070 E 15. Juli 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Neue Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen, und die einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, können durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 AVG - insbesondere der Mangel eines Verschuldens der Partei - gegeben sind (Hinweis E 2.6.1982, 81/03/0151, und 27.2.1995, 90/10/0137).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110079.X01

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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