RS Vwgh 2003/9/24 97/13/0224

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
LAO Wr 1962 §240 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Dass ein Geschäftsstück, das geeignet ist, die Notwendigkeit einer fristgebundenen Maßnahme nach sich zu ziehen, in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters abgelegt wird, ohne dass der Parteinvertreter selbst es zu Gesicht bekommt und ohne dass es in das Fristenbuch eingetragen wird, ist ein Geschehensablauf, der in einem Kanzleibetrieb mit dem zu fordernden Organisationsstandard schlechterdings nicht eintreten können darf (Hinweis B 11. Dezember 1996, 96/13/0173). Einer Gebietskörperschaft ist kein niedrigerer Organisationsstandard zuzubilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130224.X10

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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