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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dass ein Geschäftsstück, das geeignet ist, die Notwendigkeit einer fristgebundenen Maßnahme nach sich zu ziehen, in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters abgelegt wird, ohne dass der Parteinvertreter selbst es zu Gesicht bekommt und ohne dass es in das Fristenbuch eingetragen wird, ist ein Geschehensablauf, der in einem Kanzleibetrieb mit dem zu fordernden Organisationsstandard schlechterdings nicht eintreten können darf (Hinweis B 11. Dezember 1996, 96/13/0173). Einer Gebietskörperschaft ist kein niedrigerer Organisationsstandard zuzubilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130224.X10Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019