RS Vwgh 2003/9/24 2002/11/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0242 E 18. März 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (Hinweis E 19. Mai 1998, 98/11/0101; E 23. Jänner 2001, 2001/11/0002, ergangen zum HGG 1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110072.X01

Im RIS seit

22.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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