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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974;Rechtssatz
§ 21 Abs. 1a VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit geringem Strafrahmen, wie die Übertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz, überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären. Vielmehr ist von einem Missverhältnis im Sinne des § 21 Abs. 1a VStG nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer bestimmten Übertretung ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinausginge, und die Unterlassung dieses Strafverfahrens (und damit das Unterbleiben dieses Aufwandes) wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw. der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170177.X03Im RIS seit
13.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008