RS Vwgh 2003/9/24 2001/11/0109

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §25 Abs3 idF 1999/I/134;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §32;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belBeh hat mit dem angefochtenen Bescheid den Ausspruch der erstinstanzlichen Behörde bestätigt, mit welchem - unter anderem - das Ende der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung an die "Befolgung der Anordnungen gemäß § 26 Abs. 8 FSG 1997" gebunden wurde, somit auch an die Befolgung des Auftrages zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Verknüpfung des Ablaufes der Entziehungsdauer mit der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens erfolgte ohne gesetzliche Grundlage, weil § 25 Abs. 3 FSG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl.I Nr. 134/1999 die Verlängerung der Entziehungsdauer nur an die Nichtbefolgung begleitender Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FSG 1997 band. Da der Ausspruch hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung vom Ausspruch hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung selbst nicht trennbar ist, war die verfügte Entziehung der Lenkberechtigung zur Gänze aufzuheben (Hinweis E 29.4.2003, 2002/11/0215). Die belBeh hat ferner mit dem angefochtenen Bescheid auch den Ausspruch der Behörde I. Instanz bestätigt, wonach die Dauer des Lenkverbots nicht vor Befolgung der Anordnungen gemäß § 26 Abs. 8 FSG 1997 ende. Dafür fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage in § 32 FSG 1997.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110109.X03

Im RIS seit

31.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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