RS Vwgh 2003/9/24 2000/13/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §240 Abs3;
EStG 1988 §47 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/13/0004

Rechtssatz

Handelte es sich bei den überhöhten Gehaltsteilen um Zuwendungen aus privaten Gründen (Hinweis Scherdoner/Taucher, Steuerrechtliche Konsequenzen der Angehörigenmitarbeit, in Ruppe, Handbuch der Familienverträge2, S. 258), lagen schon keine steuerbaren Einnahmen vor, sodass es weiters nicht von Bedeutung ist, dass deren Besteuerung "durch keine Regelung" des EStG 1988 ausgenommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130003.X02

Im RIS seit

29.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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