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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §183;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0207 E 19. Februar 2002 RS 1 (hier nur letzter Satz; Wr LAO 1962 anzuwenden)Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf (Hinweis E 25. Jänner 2000, 96/14/0080). Der zur Haftung Herangezogene hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Haftende erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis E 12. Dezember 1999, 96/14/0104). Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht nämlich der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149). Dem Vorbringen, die Abgabenbehörde habe dem Antrag auf Durchführung amtswegiger Ermittlungen über die "Unschuldigkeit" des Vertreters nicht entsprochen, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Antrag - mangels einer konkreten Behauptung des Vertreters über die Verwendung der Mittel - auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen ist die Behörde nicht gehalten (Hinweis E 30. Oktober 2001, 98/14/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130286.X04Im RIS seit
27.10.2003