RS Vwgh 2003/9/24 99/13/0107

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §37 Abs5 idF 1996/201;

Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 ist Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln. Eine sich allenfalls später herausstellende (teilweise) Uneinbringlichkeit des Veräußerungspreises kann (als nachträgliche Betriebsausgabe) erst für den Zeitraum geltend gemacht werden, in welchem sie eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130107.X02

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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