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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 ist Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln. Eine sich allenfalls später herausstellende (teilweise) Uneinbringlichkeit des Veräußerungspreises kann (als nachträgliche Betriebsausgabe) erst für den Zeitraum geltend gemacht werden, in welchem sie eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130107.X02Im RIS seit
20.10.2003