RS Vwgh 2003/9/24 2000/13/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §240 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/13/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/15/0094 E 5. Oktober 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 240 Abs 3 BAO ist, daß im Falle der Lohnsteuer diese Abgabe vom Arbeitgeber im objekiven Sinn zu Unrecht einbehalten wurde (Hinweis E 8.2.1977, 571/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130003.X04

Im RIS seit

29.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung