RS Vwgh 2003/9/24 2003/11/0182

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §45 Abs1;
ÄrzteG 1998 §45 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds wird der Bf in dem von ihm einzig angegebenen Recht, demjenigen auf Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 1 ÄrzteG 1998, nicht verletzt. Der Bescheid kann auch nicht etwa als Untersagung des Rechts des Bf, seinen Arztberuf in Form einer Ordination auszuüben, verstanden werden. Der Bf macht in der gesamten Beschwerde vielmehr nur ein wirtschaftliches Interesse an einer die Ausübung einer Privatordination erleichternden Handhabung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien geltend. Mit diesem Hinweis auf wirtschaftliche Nachteile, die ihm aus der angefochtenen Entscheidung allenfalls erfließen, gelingt es dem Bf jedoch nicht, eine Verletzung in dem von ihm ausschließlich geltend gemachten Recht aufzuzeigen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110182.X01

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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