RS Vwgh 2003/9/24 97/13/0224

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
91/02 Post

Norm

BMG §2 Anl Teil2 AbschnE Z6;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnM Z6 idF 1997/I/021;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
PTSG 1996;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Kommunalsteuerpflicht für einen Betrieb gewerblicher Art im Post- und Fernmeldebereich geht über die dem Bundesministerium für Finanzen zukommende Zuständigkeit zur Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes eingerichteten Gesellschaften (etwa der Post und Telekom Austria AG) hinaus. Dass der in Rede stehende Bescheid über die Vorschreibung der Kommunalsteuer an den Bund - Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr gerichtet ist und ihm zugestellt wurde, kann eine Wirksamkeit eines solchen Bescheides daher nicht beeinträchtigen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130224.X03

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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