RS Vfgh 2006/9/25 B657/05 - B222/07

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2, §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §33
ZPO §63 Abs1
ZustellG §4, §25

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags und Aufforderung zur Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt - zugestellt durch öffentliche Bekanntmachung mangels einer Zustelladresse; bekannt gegebene Abgabestelle angesichts dreier fehlgeschlagener Zustellversuche wegen Ortsabwesenheit des Empfängers nicht als Zustelladresse verwendbar.

She auch B222/07, B v 11.06.07: Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache und Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags mangels Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes.

Entscheidungstexte

  • B 657/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2006 B 657/05
  • B 222/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2007 B 222/07

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH /Mängelbehebung, Zustellung, Rechtskraft, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B657.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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