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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung von Beschwerden gegen Bescheide des Vorstandes eines Gemeindeabwasserverbandes betreffend Festsetzung von Kanalbenützungsgebühren mangels Instanzenzugserschöpfung; Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bei Vollziehung einer Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich durch einen Gemeindeverband im Nö Gemeindeverbandsgesetz vorgesehenRechtssatz
Die Festsetzung von Gebühren nach dem Nö KanalG 1977 hat durch Organe der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu erfolgen (§19 leg cit).
Bei Vollziehung einer Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich durch einen Gemeindeverband sieht §28 Nö GemeindeverbandsG, LGBl 1600, nach Erschöpfung des Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde vor.
Im vorliegenden Fall hat zweifellos ein Organ eines Gemeindeverbands im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entschieden. Daher kann erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde gemäß Art144 B-VG und §82 VfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Daran ändert die unrichtige "Rechtsmittelbelehrung" bzw der unrichtige Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kanalisation, Gebühr, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Gemeinderecht, Vorstellung, Wirkungsbereich eigener, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1619.2006Dokumentnummer
JFR_09939074_06B01619_01