RS Vwgh 2003/9/24 2003/04/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69;
GewO 1994 §175 Abs1 Z1;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. An dieser Bindung vermag auch die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nichts zu ändern. An der Bindung als Folge der Rechtskraft der Entscheidung vermag der Umstand, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht wurde, (noch) nichts zu ändern.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040132.X03

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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