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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. An dieser Bindung vermag auch die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nichts zu ändern. An der Bindung als Folge der Rechtskraft der Entscheidung vermag der Umstand, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht wurde, (noch) nichts zu ändern.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040132.X03Im RIS seit
20.10.2003