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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0055 E 12. September 2001 RS 5 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Schwierigkeiten der Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei Leistungsverhältnissen zwischen einer Gesellschaft und ihrem wesentlich beteiligten Geschäftsführer insbesondere aus dem dabei häufig vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, haben zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (Hinweis E 23.4.2001, 2001/14/0054). Sich auf den Hinweis zu beschränken, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertrete, die betroffenen Bezüge unterlägen im Regelfall der Dienstgeberbeitragspflicht, und der Gesellschaft vorzuwerfen, keine vom Regelfall abweichende Gestaltung "geliefert" zu haben, konnte jedenfalls dann keineswegs ausreichen, wenn die Gesellschaft wie im vorliegenden Fall sich um eine entsprechende "Lieferung" bemüht hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003130102.X01Im RIS seit
23.10.2003