RS Vwgh 2003/9/24 2001/04/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
beobachten
merken

Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/04/0021

Rechtssatz

Bestehen beide Marken ausschließlich aus nicht eintragungsfähigen Wortbestandteilen, dann fehlt ihnen die Unterscheidungskraft, weil diese bzw. das charakteristische Merkmal eines Zeichens nicht auf schutzunfähige oder schwache Bestandteile gestützt werden kann (Hinweis E vom 27.1.1999, Zl. 97/04/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040020.X04

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten