RS Vwgh 2003/9/24 97/13/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §79;
BAO §92;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §53;
LAO Wr 1962 §66;
LAO Wr 1962 §67 Abs2;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0132 E 28. November 2000 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH vertritt die Rechtsansicht, dass die unrichtige Anführung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs bzw einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers an Stelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides dem Wirksamwerden des Bescheides nicht im Wege steht, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. In einem solchen Fall kann nicht von einem (unzulässigen) "Umdeuten", sondern nur von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130224.X05

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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