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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht schon dann vor, wenn die Behörde ihre Rechtsauffassung der Partei vor Erlassung eines Bescheides bekannt gibt und dabei eine von der Ansicht der Partei abweichende Rechtsauffassung nicht (ausreichend) "begründet und darlegt".
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170248.X02Im RIS seit
27.10.2003