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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften muss in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/16/0307; B 19. August 1997, 97/16/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130224.X08Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019