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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/04/0021Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass bei der Beurteilung, ob der Registrierung ein im § 4 Abs. 1 Z 4 Markenschutzgesetz genanntes Hindernis entgegensteht, die Zufälligkeit der Namensgleichheit zwischen Markeninhaber (F Erfurt) und der allgemein bekannten Industriestadt Erfurt in Thüringen bzw. des gleichnamigen Verwaltungsbezirkes in Thüringen - offenkundig - nicht etwa derart Bedeutung erlangt hat, dass die geographische Bezeichnung gegenüber dem gleichlautenden Namen des Markeninhabers als unbedeutend in den Hintergrund getreten wäre, oder der Name F Erfurt zumindest gleiche Bedeutung mit der geographischen Bezeichnung erlangt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040020.X07Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011