RS Vwgh 2003/9/24 2001/04/0020

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/04/0021

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass bei der Beurteilung, ob der Registrierung ein im § 4 Abs. 1 Z 4 Markenschutzgesetz genanntes Hindernis entgegensteht, die Zufälligkeit der Namensgleichheit zwischen Markeninhaber (F Erfurt) und der allgemein bekannten Industriestadt Erfurt in Thüringen bzw. des gleichnamigen Verwaltungsbezirkes in Thüringen - offenkundig - nicht etwa derart Bedeutung erlangt hat, dass die geographische Bezeichnung gegenüber dem gleichlautenden Namen des Markeninhabers als unbedeutend in den Hintergrund getreten wäre, oder der Name F Erfurt zumindest gleiche Bedeutung mit der geographischen Bezeichnung erlangt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040020.X07

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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