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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/11/0120 E 30. September 2002 RS 3 (Hier: Nur erster Satz; es ist daher rechtswidrig, in einem Fall, in dem dem Besitzer der Lenkberechtigung keine schwer wiegenden Verkehrsverstöße angelastet werden und auch keine Vorentziehungen erfolgt sind, die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung anzunehmen, weil gelegentlich Alkohol konsumiert wird.)Stammrechtssatz
Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl. in diesem Sinne das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0078). Im vorliegenden Fall mag das Verhalten des Beschwerdeführers als öffentliche Anstandsverletzung oder ungebührliche Lärmerregung im Sinne des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 158/1975, zu qualifizieren sein, es weist keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110231.X01Im RIS seit
22.10.2003