RS Vwgh 2003/9/24 2003/11/0003

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §113 Abs4;
ÄrzteG 1998 §113 Abs7;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0041 E 29. August 2000 RS 4 (Hier ohne den letzten Satz; ein solcher verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel liegt auch im Falle des Fehlens einer Begründung der Beschwerde nach § 113 Abs. 4 ÄrzteG 1998 vor.)

Stammrechtssatz

§ 13 Abs 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl Nr I 1998/158 stellt nicht mehr nur auf Formgebrechen von schriftlichen Anbringen ab, sondern ganz allgemein auf Mängel schriftlicher Anbringen, worunter auch inhaltliche Mängel eines Anbringens zu subsumieren sind. Es muss sich aber immer um verbesserungsfähige Mängel handeln (siehe dazu die Erläuterungen des Selbstständigen Antrages des Verfassungsausschusses des Nationalrates 1167 BlgNr 20 GP, 15, und Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren/13, 1998, S 50, Anm 8 zu § 13 AVG). Ein solcher verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel liegt im Falle des Fehlens eines Vorstellungsantrages gemäß § 102 Abs 2 OÖ GdO 1990 vor.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110003.X02

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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