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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht verliert mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung für den Bereich des Abgabenrechtes ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat. Abgabenbescheide und abgabenrechtliche Feststellungsbescheide, die nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis B 26. Juni 2002, 97/13/0117; B 31. Jänner 2001, 95/13/0064; B 29. November 2000, 94/13/0267; E 13. März 1997, 96/15/0118; E 25. November 2002, 2002/14/0133). Für den von der belangten Behörde erlassenen Abrechnungsbescheid kann nichts anderes gelten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998130211.X01Im RIS seit
11.12.2003Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015