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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kauf- und Tauschvertrages mangels Selbstbewirtschaftung des von der beteiligten Partei erworbenen Grundstücks und wegen mangelnder fachlicher Befähigung des Erwerbers; verfassungswidrig erkannte Bestimmung über die Voraussetzung der Selbstbewirtschaftung bis zu ihrem Außerkrafttreten unangreifbar und von der Behörde anzuwenden; Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Versagung der Genehmigung eines weiteren Kaufvertrages wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Fällung einer Sachentscheidung; Berufungsgegenstand bloß Frage des Vorliegens von "res iudicata"Rechtssatz
Der hier maßgebliche §6 Abs1 litb und litc Tir GVG 1996 in der mit VfSlg 17422/2004 als verfassungswidrig erkannten Fassung LGBl 75/1999 hat bis zum Ablauf der gesetzten Frist, di der 31.12.05, - unangreifbar - dem Rechtsbestand angehört; er war somit auch von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides am 22.03.05 anzuwenden.
Keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren.
Keine Verletzung der Erwerbsfreiheit mangels unmittelbaren Eingriffs in die Erwerbsbetätigung des Beschwerdeführers.
Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt 2.
Der erstinstanzliche Bescheid bezog sich seinem Inhalt nach ausschließlich darauf, dass der Kaufvertrag vom 05.11.03 jenem Kaufvertrag aus dem Jahr 2001 gleiche, der bereits Gegenstand eines grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens gewesen sei, welches mit negativem rechtskräftigen Bescheid vom 23.05.02 abgeschlossen worden sei. Da sich seither die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe, erkannte die Behörde erster Instanz, dass "res iudicata" vorliege und die Anzeige des nunmehr angezeigten Kaufvertrags somit zurückzuweisen sei.
Demgegenüber kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass sich seit dem zitierten Bescheid aus dem Jahr 2002 die Sach- und Rechtslage insofern geändert habe, als die nunmehr vorgelegten Unterlagen ergeben haben, dass der Beschwerdeführer ausreichende fachliche Kenntnisse zur Führung einer Landwirtschaft aufweise.
Die Behörde war auf dem Boden ihrer Rechtsauffassung darauf beschränkt, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und der Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung aufzutragen. Demgegenüber ist sie im Spruchpunkt 2 ihrer Entscheidung über diesen Rahmen hinausgegangen und hat in der Sache selbst entschieden und dadurch den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Anwendbarkeit, VfGH / Aufhebung Wirkung, Erwerbsausübungsfreiheit, Rechtskraft, res iudicata, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsverfahren, Berufung, Kassation und ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B500.2005Dokumentnummer
JFR_09939074_05B00500_01