RS Vwgh 2003/9/24 2001/04/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §1;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/04/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/04/0027 E 27. Jänner 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Ein aus Wortelementen und Bildelementen zusammengesetztes Zeichen ist solange als reine Wortmarke zu behandeln, als seine bildhafte Ausgestaltung nicht so charakteristisch ist, daß sie von den beteiligten Verkehrskreisen als das Wesentliche aufgefaßt wird, weil die Wortelemente vollkommen zurücktreten (vgl. dazu die Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenates vom 27. April 1994, Om 1/94, in PBl 1995,18). Sind die schriftbildlichen Eigenarten im Verhältnis zum Gesamteindruck derart geringfügig, daß von einer einprägsamen bildlichen Komponente nicht gesprochen werden kann, so tritt die gegenständliche Marke dem Konsumenten nicht als Wort-Bildmarke, sondern als Wortmarke vor Augen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Obersten Patent- und Markensenates vom 23. September 1992, Om 6/92, und vom 10. Februar 1993, Om 18/92 in PBl 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040020.X01

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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