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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;Rechtssatz
Auch wenn man davon ausgeht, dass im Beschwerdefall Geldmittel entgegen einer wissenschaftlichen Zweckbestimmung und insofern "widmungswidrig" verwendet wurden, rechtfertigt dies - ungeachtet der Verantwortlichkeit des Vertreters gegenüber den nach dem UOG bestehenden Aufsichtsbehörden - noch nicht die steuerliche Zurechnung an die die Organstellung bekleidende Person.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998130207.X04Im RIS seit
23.10.2003