RS Vwgh 2003/9/24 98/13/0207

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/01 Hochschulorganisation

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §4 Abs4;
UOG 1993 §1 Abs3;
UOG 1993 §2 Abs2;
UOG 1993 §3 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn man davon ausgeht, dass im Beschwerdefall Geldmittel entgegen einer wissenschaftlichen Zweckbestimmung und insofern "widmungswidrig" verwendet wurden, rechtfertigt dies - ungeachtet der Verantwortlichkeit des Vertreters gegenüber den nach dem UOG bestehenden Aufsichtsbehörden - noch nicht die steuerliche Zurechnung an die die Organstellung bekleidende Person.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130207.X04

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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