RS Vfgh 2006/9/26 B862/05

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK 7. ZP Art4
DSt 1990 §16 Abs1 Z2, Abs5, §77 Abs3
EG Art50
EuRAG 2000 §4 Abs2, §7
RAO §23
Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie 77/249/EWG vom 22.03.77
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), BGBl III 90/1997 Art54
StGB §31

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über den in Österreich alsdienstleistender europäischer Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführerwegen Mitwirkung an Gewinnspielen; keine Verletzung desDoppelbestrafungsverbotes durch die Verhängung der Geldstrafe nachVerurteilung durch ein deutsches Anwaltsgericht

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen iSd Art50 EG als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt tätig, indem er als berufsmäßiger Parteienvertreter mit in Österreich wohnhaften Vertragspartnern seiner Mandanten gegen Entgelt korrespondierte.

Dienstleistende europäische Rechtsanwälte unterliegen bei der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs in Österreich den österreichischen Berufs- und Standespflichten (vgl §4, §7 Abs1 EuRAG 2000, §23 RAO).

Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes iSd Art4 Abs1 7. ZP EMRK durch die Verhängung einer Geldstrafe nach Verurteilung durch ein deutsches Anwaltsgericht.

Die österreichischen Standesbehörden haben das Verhalten des Beschwerdeführers als berufsmäßiger Parteienvertreter (nur) gegenüber Adressaten in Österreich verfolgt. Die Zweigleisigkeit der Behördenzuständigkeit und die Kumulierung der einzuhaltenden Pflichten ergeben sich aus der Richtlinie des Rates vom 22.03.77 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG) - Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie (RL vom 22.03.77, ABl Nr L 78, 17).

Keine Anwendung des Art54 Schengener Durchführungs-Übereinkommen. Sinngemäße Anwendung der StPO gem §77 Abs3 DSt 1990.

Keine denkunmögliche Anwendung des §16 Abs5 DSt 1990 iVm §31 StGB.

Die belangte Behörde hat die Verurteilung durch das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main durch die Reduzierung der vom Disziplinarrat verhängten Strafe auf € 15.000,-

unter Beachtung der Höchststrafe von € 45.000,- sowie unter Würdigung des Gewichtes der Strafzumessungsgründe bei der Strafbemessung im Ergebnis ausreichend berücksichtigt.

Kein Eingehen auf das Vorbringen hinsichtlich eines gerichtlichen Strafverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt/Main.

Keine Verletzung des Eigentumsrechts; keine denkunmögliche Vorgangsweise der belangten Behörde durch Einsichtnahme in eine Kopie des Urteils des Anwaltsgerichtes sowie durch dessen Verlesung in der mündlichen Berufungsverhandlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Doppelbestrafungsverbot, Strafe,Strafbemessung, Strafrecht, Zusammentreffen strafbarer Handlungen,EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B862.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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