RS Vwgh 2003/9/25 2001/18/0021

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Veröffentlicht am 25.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/18/0031

Rechtssatz

Der Umstand, dass es dem Fremden während der Schubhaft nicht möglich gewesen ist, mit einem Rechtsbeistand Kontakt aufzunehmen, der seine Muttersprache spricht, kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001180021.X02

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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