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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/18/0031Rechtssatz
Der Umstand, dass es dem Fremden während der Schubhaft nicht möglich gewesen ist, mit einem Rechtsbeistand Kontakt aufzunehmen, der seine Muttersprache spricht, kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG qualifiziert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001180021.X02Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008