RS Vwgh 2003/9/25 98/18/0263

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Veröffentlicht am 25.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0630 E 21. August 2001 RS 1 (Hier: Verfolgungsgefahr iSd § 57 Abs 1 oder Abs 2 FrG 1997)

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass bei einem ethnischen Albaner, der aus einer Region bzw. aus einem daran angrenzenden Gebiet kommt, auf das sich die Aktionen der serbischen Kräfte schon ausgeweitet haben bzw. eine Ausweitung der Aktionen nicht auszuschließen ist, -

anders als für den Zeitraum vor dem 28. Februar 1998 - nicht von vornherein gesagt werden kann, dass die bloße Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998180263.X01

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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