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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/18/0418 E 24. Oktober 1996 RS 2 (Hier ohne den Klammerausdruck; die Ehe mit einer Österreicherin wurde ca 16 Monate nach Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Urteil vom 6. Februar 2003 rechtskräftig für nichtig erklärt.)Stammrechtssatz
Hat der Fremde die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung im Wege einer Scheinehe rechtsmißbräuchlich erlangt (er legte seinem Sichtvermerksantrag einen Befreiungsschein bei, den er aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin erlangt hat; die Ehe wurde ca 15 Monate nach der für ca 5 Jahre erfolgten Erteilung des Sichtvermerks für nichtig erklärt), so steht der darauf beruhende Aufenthalt nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, weshalb schon aus diesem Grund die Anwendung des Art 6 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr 1/80 ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180216.X01Im RIS seit
27.10.2003