RS Vwgh 2003/9/25 98/18/0263

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Veröffentlicht am 25.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/01/0072 E 16. Juni 1999 RS 3 (Hier nur erster Satz; betreffend Verfolgungsgefahr iSd § 57 Abs 1 oder 2 FrG 1997)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft eines ethnischen Albaners, der aus einer Region bzw aus einem angrenzenden Gebiet kommt, in welcher bzw in welchem es zu Kampfhandlungen und damit einhergehend zu staatlichen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe, kommt, hat die Behörde auch das Amtswissen einzubeziehen. Dazu hat die Behörde dem Asylwerber - allenfalls im Rahmen einer gemäß § 67d AVG iVm Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 1998/I/28 erforderlichen Verhandlung - Gelegenheit einzuräumen, sich auch zu den von Amts wegen zu berücksichtigenden Umständen zu äußern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998180263.X02

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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