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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art7, Art8, Art10Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen standeswidrigen Verhaltens in Zusammenhang mit einer BesitzstörungRechtssatz
Keine Willkür, vertretbare Annahme eines standeswidrigen Verhaltens, wenn ein Rechtsanwalt zur "Selbsthilfe" greift, Beruf des Rechtsanwaltes im Blickfeld der Öffentlichkeit und soll daher ein besonderes Vertrauen rechtfertigen.
Unbedenkliches Ermittlungsverfahren, keine Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege, keine Verletzung des Eigentumsrechtes, der Erwerbsausübungsfreiheit, der Meinungsäußerungsfreiheit.
Kein Zusammenhang der Verurteilung mit einer Anregung der Generalprokuratur.
Das Benehmen eines Rechtsanwaltes inner- oder außerhalb seines Berufes, welches Ehre und Ansehen des Standes der Rechtsanwälte beeinträchtigt, ist keine Angelegenheit des Privat- und Familienlebens des betreffenden Rechtsanwaltes.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1001.2006Dokumentnummer
JFR_09939074_06B01001_01