RS Vwgh 2003/10/2 2000/09/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0171 E 18. April 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein unschlüssiges Sachverständigengutachten stützt, ist dies trotz der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden eingeschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung von ihm wahrzunehmen und der angefochtene Bescheid wegen eines Begründungsmangels aufzuheben, bei dessen Vermeidung sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (Hinweis E 18. 10. 1996, 94/09/0288, und auf die dort wiedergegebene Judikatur).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090137.X03

Im RIS seit

30.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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