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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1Leitsatz
Invalidation einer ausführungsgesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsprüfung auch in Hinblick auf das Versorgungsangebot bei Errichtung von Ambulatorien im oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz wegen verspäteter Anpassung an das GrundsatzgesetzRechtssatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag," in §5 Abs2 erster Satz Oö KAG 1997, LGBl 132, infolge Invalidation.
Gemäß Abs2 des 3. Titels der KAKuG-Novelle 2005 hatte der oberösterreichische Landesgesetzgeber bis 30.06.05 Zeit, um die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die durch die
3. Oö KAG-Novelle 2005 novellierte Bestimmung des §5 Abs2 des Oö KAG 1997 trat jedoch erst mit Ablauf des 09.09.05 in Kraft. Die Anpassung ist daher verspätet erfolgt.
(Siehe auch E v 08.06.06, B239/06).
Anlassfall: E v 26.09.06, B1214/05 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides; maßgebliche Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (August 2005) die bereits invalidierte Bestimmung des §5 Abs2 Oö KAG 1997.
Schlagworte
Krankenanstalten, Ambulatorien, Bedarfsprüfung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Invalidation, Anpassungspflicht (des Normgebers), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), VfGH / AnlaßverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G123.2006Dokumentnummer
JFR_09939074_06G00123_01