RS Vwgh 2003/10/2 2000/09/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
67 Versorgungsrecht

Norm

ABGB §6;
HVG §2 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2011/09/0175 E 31. Mai 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0046 E 6. Juni 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090128.X01

Im RIS seit

03.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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