RS Vwgh 2003/10/2 2000/09/0210

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Veröffentlicht am 02.10.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl idF 1996/201;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1995/895;
AuslBG §3 Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Zwar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm könne die Beschäftigung eines unter 21 Jahre alten Stiefkindes eines österreichischen Staatsbürgers deswegen nicht vorgeworfen werden, weil gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG von der Anwendung des AuslBG die dort genannten Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern schon dann ausgenommen seien, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nur erfüllten, nicht zutreffend (Hinweis E vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0094); aber das bloße Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz hat nach dessen Vorschriften noch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer hat aber bereits in seiner Berufung vorgebracht, er sei der Auffassung gewesen, der Ausländer, der in Österreich schon jahrelang zur Schule gegangen sei, dessen Erscheinungsbild vollständig einem Inländer gleiche und dessen Mutter seit sieben Jahren Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers sei, besitze die österreichische Staatsbürgerschaft oder sei jedenfalls im Hinblick auf seinen österreichischen Stiefvater zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Eine Berücksichtigung dieses Vorbringens bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers hätte zu einem anderen Bescheid führen können (Hinweis E vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0264).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090210.X01

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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