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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28a Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0084 E 28. September 2000 RS 1 (hier nur betreffend § 28a Abs. 3 AuslBG und § 9 VStG)Stammrechtssatz
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des § 28a Abs 3 AuslBG und des § 23 Abs 1 ArbIG zu § 9 VStG nicht nur die späteren sondern auch die spezielleren Vorschriften sind. Denn in ihnen ist eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des § 9 VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090126.X01Im RIS seit
05.11.2003