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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/09/0046 E 6. Juni 1991 RS 1Stammrechtssatz
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).
Schlagworte
Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090137.X02Im RIS seit
30.10.2003