RS Vwgh 2003/10/2 2003/09/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0364 E 17. Dezember 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Eine irrige Gesetzesauslegung ist nur unter der Voraussetzung ein zu entschuldigender Rechtsirrtum, daß nach dem ganzen Verhalten des Besch angenommen werden muß, daß sie unverschuldet war, und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090126.X02

Im RIS seit

05.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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