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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0364 E 17. Dezember 1998 RS 3Stammrechtssatz
Eine irrige Gesetzesauslegung ist nur unter der Voraussetzung ein zu entschuldigender Rechtsirrtum, daß nach dem ganzen Verhalten des Besch angenommen werden muß, daß sie unverschuldet war, und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090126.X02Im RIS seit
05.11.2003