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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AÜG §3;Rechtssatz
Ein funktionierendes Kontrollsystem - betreffend Kontrollpflichten des Beschäftigers überlassener Arbeitskräfte - liegt nur dann vor, wenn etwa bei ineinandergreifenden täglichen Identitätsüberprüfungen aller auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller - bereits zu Beginn der Bauarbeiten und auch später hinzukommend - neu eingesetzten Arbeiter des Beschäftigers gewährleistet ist (Hinweis E 26.6.2003, Zl. 2002/09/0005).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090123.X01Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008